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1. Anders als der formelle Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts ist der grundgesetzlich gewährleistete Rechtsstaat materiell geprägt. Ein wesentlicher Unterschied gegenüber früheren deutschen Verfassungen besteht hierbei vor allem in der Grundrechtsbindung des Gesetzgebers sowie in einer Stärkung der dritten Gewalt, die in der verfassungsgesetzlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sowie in der Schaffung einer mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Bundesverfasungsgerichtsbarkeit ihren deutlichsten Ausdruck findet.

2. Eine wichtige Komplementärfunktion im Verhältnis zum Rechtsstaatsprinzip erfüllt das gleichfalls als verfassungsrechtliches Strukturprinzip in Art. 20 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Das Bekenntnis des Grundgesetzes zum sozialen Rechtsstaat verpflichtet die Bundesrepublik zur Wahrung sozialer Gerechtigkeit und muss damit Hand in Hand gehend auch die Grundrechtsdogmatik beeinflussen. Rechtsstaatliche und sozialstaatliche Forderungen müssen hierbei aber ausbalanciert bleiben. Sonst droht das Sozialstaatsprinzip den Rechtsstaat und den für ihn essentiellen Freiheitsschutz zu überwältigen.

3. Eine bedeutsame Neuerung des grundrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips ergibt sich aus der in Art. 1 Abs. 3 GG statuierten Grundrechtsbindung des Gesetzgebers als Antwort auf die im Nationalsozialismus gemachte Erfahrung des Unrechts in Gesetzesform.

Eine Ausdehnung des Grundrechtsschutzes ist aber auch darüber hinausreichend zu verzeichnen. So schützen die Grundrechte nach heute

herrschender Meinung nicht nur vor klassischen, auf Befehl und Zwang gegründeten Grundrechtseingriffen, sondern auch vor mittelbaren (faktischen) Grundrechtsbeeinträchtigungen, die nicht weniger gravierend ausfallen können als klassische Grundrechtseingriffe.

4. Die Grundrechte beanspruchen auch in sogenannten besonderen Gewaltverhältnissen wie dem Strafvollzugs- und Anstaltverhältnis Geltung.

Für rechts- und grundrechtsfreie Räume, wie sie in der konstitutionellen Monarchie durch die auf Laband zurückgehende Impermeabilitätstheorie behauptet wurden, ist unter der Herrschaft des Grundgesetzes kein Raum mehr.

5. Als Konsequenz des Verständnisses der Grundrechte als einer objektiven Wertordnung, wie es vor allem durch die Integrationslehre Rudolf Smends gefördert wurde, kommt den Grundrechten auch im Privatrecht eine mittelbare, über die privatrechtlichen Generalkauseln zu verwirklichende Drittwirkung zu. Sie verstärkt damit – flankiert durch das Sozialstaatsprinzip – den Schutz des Bürgers vor dem Missbrauch privater Macht im gesellschaftlichen Raum.

6. Aus Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich die verfassungsrechtliche Garantie eines ein menschenwürdiges Dasein ermöglichenden existentiellen Minimums und damit eine partielle Subjektivierung des Sozialstaatsprinzips. Dem Sozialstaatsprinzip trägt auch die Ausdehnung des Eigentumsschutzes auf subjektive öffentliche Rechte vermögenswerter Art Rechnung, sofern diese (wie etwa Rentenansprüche) auf eigener Leistung beruhen.

7. Abzulehnen ist hingegen ein allgemeines sozialstaatliches Verständnis der Freiheitsgrundrechte als Leistungsrechte. Es führte nicht nur zu einer erheblichen Schwächung der Abwehrfunktion der Grundrechte, sondern begegnete auch unter dem Aspekt der Gewaltenteilung wie des Demokratieprinzips schwerwiegenden funktionellrechtlichen Bedenken und müsste in seiner letzten Konsequenz in einen Richterstaat einmünden.

Nicht ausgeschlossen ist allerdings in eng begrenzten Ausnahmefällen im Hinblick auf vorausgegangenes staatliches Tun, insbesondere bei einer staatlichen Monopolstellung bezüglich personeller und sachlicher Mittel, die Voraussetzung für eine Grundrechtsausübung darstellen.

8. Aus Grundrechten können sich aber staatliche Schutzpflichten ergeben.

Sie erfordern die Subjektivierung polizei- und ordnungsrechtlicher Bestimmungen, die (auch) dem Grundrechtsschutz Privater dienen. Den Grundrechten sind ferner Verwaltungsverfahrensrechte zu entnehmen, da ohne deren Befürwortung ein wirksamer Grundrechtsschutz im Verwaltungsverfahren häufig nicht möglich wäre.

9. Art. 19 Abs. 4 GG sichert einen umfassenden Grundrechtsschutz nicht nur gegenüber dem Verwaltungshandeln, sondern auch gegenüber der Gesetzgebung. Die in Bezug auf die parlamentarische Gesetzgebung vom Bundesverfassungsgericht bisher vertretene gegenteilige Auffassung ist sowohl mit einer grammatischen, wie auch mit einer systematischen und teleologischen Interpretation der Rechtsschutzgarantie unvereinbar. Nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert wird dagegen ein Rechtsschutz gegen Rechtsprechungsakte der Judikative, da dieser in seiner letzten Konsequenz in einen unendlichen Rechtsschutz einmünden müsste.

10. Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip, aber auch aus dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich ferner die Forderung nach einer Ausdehnung des Vorbehalts des Gesetzes über den Bereich der Eingriffsverwaltung hinaus auch auf Teile der Leistungsverwaltung. Ein umfassender Vorbehalt des Gesetzes für die Leistungsverwaltung (sogenannter Totalvorbehalt) lässt sich auf diese Weise aber nicht begründen. Nach dem Bundesverfassungsgericht soll für staatliche Leistungen dann eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich sein, wenn diesen Leistungen wesentliche Bedeutung für eine effektive Ausübung von Grundrechten zukommt. Überzeugender erscheint mir demgegenüber eine Bestimmung des Vorbehalts des Gesetzes in Anknüpfung an den Rechtsgedanken des Art. 80 GG. Danach ist zur Vermeidung eines quasinormativen Rechtsetzungsrechts der Exekutive eine gesetzliche Ermächtigung für solche Leistungen zu fordern, die für einen längeren Zeitraum gegenüber einer im vorhinein nicht feststehenden Zahl von Personen erbracht werden.

11. Zum Rechtsstaatsprinzip gehören auch die Gewährleistung der Rechtssicherheit und hier insbesondere die Sicherung des Vertrauensschutzes des Bürgers. Daraus ergibt sich, dass rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte bei schutzwürdigem Vertrauen des Begünstigten nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zurückgenommen werden können. Außerdem leitet sich hieraus ab, dass eine Rückwirkung belastender gesetzlicher Regelungen grundsätzlich unzulässig ist. Die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung), bei welcher durch eine neue gesetzliche Regelung in den durch eine bisherige gesetzliche Regelung begründeten Vertrauenstatbestand mit Wirkung für die Zukunft eingegriffen wird, ist

hingegen grundsätzlich zu bejahen; in besonders gelagerten Fällen ist aber auch hier denkbar, dass dem Vertrauensschutz des durch das bisherige Gesetz Begünstigten ein höherer Stellenwert beizumessen ist, als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der Begünstigung.

발표: Wolf-Rüdiger Schenke 교수 (독일 Mannheim대)

번역: 신 옥주 박사(한국법제연구원)