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Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan 제1장 예산안에 관한 일반 규정

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§ 1 Feststellung des Haushaltsplans 제1조 예산안의 확정

Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

예산안(Haushaltsplan)은 1년 또는 2년을 회계연도로 하여 - 연도 별 로 구분 작성하여 - 예산법(Haushaltsgesetz)의 형식으로 제1차 회계 연도 개시일 전에 확정되어야 한다. 예산법에 총예산(제13조 제4항)만 공포한다.

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans 제2조 예산안의 의미

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

예산안은 승인된 기간 동안 연방정부의 업무 수행에 필요하다고 예측되 는 재정 수요를 확인하고 이에 대응하기 위해 이용된다. 예산안은 예산 운영과 경제정책의 기초가 된다. 예산안을 편성하고 집행할 때는 경제 전 반의 균형을 위해 필요한 사항을 고려하여야 한다.

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans 제3조 예산안의 효과

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(1) 예산안은 행정에게 지출을 집행하고 장래지출을 승인할 권한을 부 여한다.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(2) 예산안으로 인해 청구권 또는 이행 의무가 발생하거나 폐지되지 않 는다.

§ 4 Haushaltsjahr 제4조 회계연도

Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

계산년도(회계연도)는 역년이다. 연방재정부는 개별분야에 따라 약간 다르게 규정할 수 있다.

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Bundesministerium der Finanzen.

이 법률에 따른 계획 수립 및 집행 등 재정 운용 관련 사무에 관한 행정규 정은 연방 재무부가 정한다.

§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

제6조 지출과 지출부담승인의 필요성

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind.

예산안의 편성과 집행에 관련된 지출 및 장래의 지출 집행에 대한 승인 (이하 ‘지출부담승인’)은 연방 사무의 수행을 위한 것이어야 한다.

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

제7조 경제성, 절약성 및 비용·성과분석

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(1) 예산안을 편성하고 집행할 때는 경제성과 절약성의 기본 원칙을 준 수하여야 한다. 이 원칙에 따라 공적 목적의 정부 사무나 경제적 활동 이 위탁에 의한 비국영화 또는 민영화로 수행될 수 있는 범위를 면밀 히 검토할 의무가 발생한다.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wir tschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Inter essenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung

einzuführen. (3)

각각의 영역에 대한 비용·성과분석(Kosten- und Leistungsrechnung) 이 이루어져야 한다.

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung 제8조 총액주의 원칙

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.

Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

모든 수입은 모든 지출의 보전 재원 역할을 한다. 다만, 법률에 규정이 있거나 예산에 의해 승인된 경우에는 특정 수입의 용도 제한될 수 있다.

§ 9 Beauftragter für den Haushalt 제9조 예산 담당관

(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.

(1) 수입과 지출을 관리하는 모든 기관은, 기관의 장이 직접 이를 수행 하지 않는 한, 예산담당관을 두어야 한다. 예산담당관은 기관의 장의 직접 지휘를 받아야 한다.

(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

(2) 예산담당관은 재정계획과 예산요구서의 작성 및 예산집행을 담당하 며, 모든 재정적 중요 조치에 참여하여야 한다. 예산담당자는 예산집 행에 관하여 업무를 위임할 수 있다.

(1) Die Bundesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes vorzulegenden Verträge sowie den Verordnungs- und Richtlinienentwürfen der Europäischen Gemeinschaften einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) bei. Außerdem soll angegeben werden, auf welche Weise für die vorgesehenen Mehrausgaben des Bundes ein Ausgleich gefunden werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorlagen des Bundesrates.

(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag und den Bundesrat über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

(2) 연방정부는 예산 수립 과정에서 중요한 변경과 그 변경이 재정계획 에 미치는 영향에 대하여 연방의회와 연방참의원에 보고하여야 한다.

(3) Die Bundesregierung leistet den Mitgliedern des Bundestages, die einen einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

(3) 연방참의원들이 수입을 감소시키거나 지출을 증가시키는 조치를 제 출하려고 할 때 연방정부는 연방참의원들이 재정상 영향을 추계하는 것을 보조하여야 한다.

* 게마인데, Gemeinde.

§ 10a Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten 제10a조 비밀유지가 필요한 사안 (1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann

der Haushaltsplan bestimmen, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzes vorgenommen wird.

(1) 사용 내역에 대한 비밀 유지가 필요한 지출에 대해서는, 이 지출에 대 한 회계를 연방감사원이 연방회계감사원법 제19조 제1문의 제1호 와 제2호에 따라 실행하도록 예산에서 정할 수 있다.

(2) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes kann der Bundestag in Ausnahmefällen die Bewilligung von Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden sollen, im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der Wirtschaftspläne durch ein Gremium von Mitgliedern des Haushaltsausschusses (Vertrauensgremium) abhängig machen, das vom Bundestag in entsprechender Anwendung von § 2 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) für die Dauer der Wahlperiode gewählt wird. Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt das Vertrauensgremium über die gleichen Rechte wie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5, 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) gelten entsprechend. Sofern der Bundestag nichts anderes beschließt, sind die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste vom Bundesministerium der Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzulegen. Das Vertrauensgremium teilt die Abschlußbeträge der Wirtschaftspläne rechtzeitig dem Haushaltsausschuß mit. Die Mitglieder des Vertrauensgremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind. Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauensgremiums mitberatend teilnehmen. Bei den Sitzungen zur Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste und deren Vollzug gilt dies auch für die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.

sowie die zuständige oberste Bundesbehörde und das Bundesministerium der Finanzen über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Der Präsident des Bundesrates ist auf Verlangen durch die zuständige oberste Bundesbehörde zu unterrichten. § 97 Abs. 4 bleibt unberührt.

원회, 연방 소관 최상급 기관 및 연방재무부에 보고한다. 연방 소관 최상급 기관은 연방참의원의 의장의 요구에 따라 관련 사항을 보고 한다. 제97조 제4항은 적용되지 않는다.

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